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Demokratie, das ist die Kunst, sich an die Stelle des Volkes zu setzen und ihm feierlich in seinem Namen, aber zum Vorteil einiger guter Hirten, die Wolle abzuscheren.

(R. Roland)

 

Erinnert sich noch jemand daran, dass Frau Merkel kürzlich „um Verzeihung“ gebeten hat wegen der „Osterruhetage“, die dann wieder zurückgenommen wurden? Was waren die Osterruhetage schon gegen das, was jetzt kommen soll! Ein Schritt auf dem Weg, aus einer Bundesrepublik, einem föderal verfassten Staatsgebilde, eine Corona-Republik zu machen, in der der Bund mehr Macht auf sich selbst überträgt, mit Ländern, die diesem Schritt auch noch zustimmen (sollen), und ein Staat, in dem bürgerlichen Freiheiten an einen zweifelhaften Maßstab, eine Zahl, Inzidenz genannt, gebunden werden. Ein Staat, in dem bürgerliche Freiheiten automatisch eingeschränkt werden, wenn eine Institution, die von niemandem gewählt worden ist, nämlich das RKI, verkündet, dass dieser Wert drei Tage hintereinander über 100 gelegen hat.

Wir haben an anderer Stelle in diesem Magazin schon darauf hingewiesen, dass und warum der Inzidenzwert als wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Verlaufs der Corona-Pandemie  ungeeignet ist.

Wir haben auch darauf hingewiesen, dass und warum zum Ende dieser und zu Beginn der neuen Woche die Inzidenzen steigen werden und deshalb als Vorwand dienen können, die Corona-Maßnahmen zu verschärfen.

Und wir haben darauf hingewiesen, dass die Intensivbetten-Belegung zum Anlass dieser Gesetzesverschärfungen dienen wird.

Dies vorauszusehen, war nicht schwer! Denn die Verfahrensweise der Corona-Kanzlerin, die seit Monaten in ihrem eigenen Lockdown-Gedanken-Gefängnis eingekerkert ist, ist ebenso voraussehbar wie ihre operativen Entscheidungen (Impfstoff-, Test- und Maskenstrategie) gescheitert oder unzulänglich waren. Merkel hat ihren Kredit verspielt, doch sie ist eine Spielerin, die ein faules Blatt in der Hand hat, aber weiterzockt – auf Kosten des Volkes, dessen Nutzen sie –jedenfalls nach ihrem Amtseid – doch mehren und von dem sie Schaden abwenden soll.

All das soll einmal gesetzt sein und hier nicht mehr lange thematisiert werden. Es gibt politische Beobachter, Leser, Bürgerinnen und Bürger, die das völlig anders sehen, die immer noch am Glauben festhalten, die Kanzlerin führe das Land mit ruhiger Hand. Aber selbst wenn man das so sieht, müsste man doch als Anhänger unserer (nicht perfekten) Demokratie und unserer Verfassung die jetzt geplanten Schritte energisch zurückweisen. Sie greifen in unsere Verfassung, in unsere Grundrechte, in unsere Freiheit ein – ohne dass sie letztlich im Kampf gegen Corona einen Sprung nach vorne bedeuten.

Das zu begründen, werde ich versuchen! Es geht dabei noch nicht einmal um alle Maßnahmen. Diese sind nur teilweise eine Verschärfung – oft von eher minimaler Substanz, was selbst schon wieder eine Absurdität darstellt. Es geht im Kern um die politische Grundrichtung der Maßnahmen, um das Festzurren eines bestimmten Kurses in der Corona-Politik, um die Aushöhlung des föderalen Systems und die Verlagerung von Gewicht an die Zentralinstanz und um die Politisierung einer eigentlich medizinisch-wissenschaftlichen Problematik. Hendrik Streeck schreibt über die „schleichende Politisierung“ in seinem Buch „Hotspot“ u.a.: „Diese schleichende Politisierung des Virus führte dazu, dass eine offene Diskussion über die Pandemie und Wege zu ihrer Eindämmung immer seltener zustande kommt. Und mehr noch: Jede kontroverse Debatte wird unterbunden. Anstatt eine vorbehaltlose Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Positionen und Vorschlägen zu fördern, denkt die Politik in Lagern und grenzt kritische Stimmen aus.“

Aus der Phase der  „schleichenden Politisierung“ sind wir nun aber heraus, denn das Gesetz beinhaltet einen Automatismus, der jegliche Alternative ausschließt und eine Debatte, etwa im Bundestag oder im Bundesrat, völlig aushebelt und überflüssig macht. Damit ist Corona endgültig ein reines Politikum geworden, paradoxerweise ein Politikum der Entpolitisierung. Die Politiker geben ihre Entscheidungen an Ziffern ab (unter und über 100, unter und über 200).

Das Grundproblem ist das eigentliche, das größere Problem, nicht jede einzelne Maßnahme. Deshalb gehen wir hier nur auf einige Einzelaspekte ein,  unterteilt  – wie die Vorlage selbst – in die Paragraphen und ihre Erläuterungen, beides bezeichnet als, welch ein Kuriosum, sog. „Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD.“

Schon hier werden Verfassungsaspekte auf den Kopf gestellt: die Exekutive (Regierung), also das eigentlich ausführende Organ der Gewaltenteilung, bemuttert die „Legislative“ (das Parlament) mit dem „Entwurf des Gesetzes“ und gibt den Parlamentariern auch noch eine „Formulierungshilfe“ an die Hand, offensichtlich damit sie das Gesetz nicht nur verstehen, sondern auch gegenüber der Öffentlichkeit richtig vertreten können.

Der bereits angesprochene Automatismus wird in § 28b/1 festgelegt, die Maßnahmen (Kontaktbeschränkung, Ausgangssperre von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr) in den folgenden Sätzen. (siehe unten). Dazu gehört auch eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum (28b/1/1). Worin die Sinnhaftigkeit des Verbots eines Treffens im öffentlichen Raum besteht, wenn es im  Begründungsteil des Gesetzes  richtig(!!) heißt, dass die Infektion vornehmlich durch die Atemluft übertragen wird, es also eher der Gesundheit zuträglich ist, bei Wahrung des Abstands und Tragen einer Maske, sich  an der frischen Luft aufzuhalten (im öffentlichen Raum), bleibt allerdings ein Geheimnis der Bundesregierung.

Geradezu eine  Volte à la Orwells „1984“ in Richtung Neusprech wird im Zusammenhang mit der Ausgangssperre geschlagen. Da heißt es: „Zeitlich beschränkte Ausgangsbeschränkungen sind geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit zu regelmäßigen Ruhens- und Schlafenszeiten.“

Eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit ist also keine Freiheitsentziehung! Es geht hier aber doch wohl um die Beschneidung eines Grundrechts, um den Eingriff in ein Grundrecht, das mit einer Kennziffer ausgehebelt wird. Oder ist diese „Einschränkung“ so etwas wie die Vorstufe zur Einweisung in den Knast – nur ohne Prozess, Kläger und Verteidiger, aber mit einem Vor-Verurteilten?

Dass man die Menschen länger einsperrt, obwohl mittlerweile klar ist, dass das „diffuse Geschehen“ (RKI)  mit den hohen Fallzahlen u.a.in den Haushalten zustande kommt, ist eine weitere Absonderlichkeit dieser Maßnahmen.( „Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und in Alten- und Pflegeheimen verursacht“. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html)

Noch kurz zu den im Gesetz bzw. den Erläuterungen dazu  erwähnten regelmäßigen Ruhens- und Schlafenszeiten. Hier ist die Regierung wirklich fürsorglich! Sie macht uns darauf aufmerksam, dass wir eigentlich in einer Art bundesrepublikanischer Jugendherberge leben, in der zu den Hausregeln auch regelmäßige Ruhens- und Schlafenszeiten gehören. Und in der es üblich ist, dass um 21 Uhr der Herbergsvater, hier in Gestalt der Herbergsmutti, das Licht ausdreht und uns zum Schlafen schickt, weil wir dann besser überwacht werden können. Es geht nicht um die Infektion, sondern um die Kontrolle. Es heißt in den Erläuterungen recht eindeutig: „Angesichts der Intensität der Maßnahme ist sie tragfähig, weil die Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln gerade zur Abend- und Nachtzeit auf andere Art und Weise – nach einer etwaigen Intensivierung der behördlichen Kontrollbemühungen – nicht sichergestellt werden kann und dies die Effektivität der Kontaktregeln insgesamt in einem für die Zielerreichung relevanten Maß beeinträchtigt.“

Da die Herbergsmutti (hier: Vater Staat) uns nachts nicht so gut kontrollieren kann (Kontrollbemühungen), wird halt das Licht ausgedreht und wir müssen zuhause bleiben. Im Grunde zeigt das zweierlei: Ein enormes Misstrauen gegenüber der Bevölkerung und einen ebenso enormen Kontrollverlust des Staates! Ob durch die Maßnahme nicht genau das Gegenteil von dem erreicht wird, was sie vorgeblich erreichen will, nämlich weniger Kontakte, wird sich zeigen! Besonders jetzt, wo mit besserem Wetter zu rechnen ist und es die Menschen nach draußen zieht. Wer sich an lauen Frühsommerabenden nicht draußen treffen darf, wird sich dann vielleicht doch eher drinnen treffen. Aber vielleicht setzt die ratlose Regierung genau auf das bessere Wetter und die in der Folge sinkenden Inzidenzen. Was die Wärme anrichtet, kann die Regierung schließlich sich zugute schreiben!

Zusammenfassend: insgesamt gehen die einzelnen Maßnahmen, von deutlichen Ausnahmen abgesehen, nicht viel weiter als die Lockdown-Vorschriften, die wir jetzt schon haben – incl. der sozialen, wirtschaftlichen, schulischen, gesellschaftlichen und gesundheitlichen Verwerfungen samt ihrer Kosten für die Gesellschaft und Gruppen von Betroffenen (Gastronomie, Hotelerie, Reisebranche, Messebau, Kultur- und Unterhaltungsbranche, Einzelunternehmer etc.). Aber der politischen Flurschaden ist groß: weitere Eingriffe in Grundrechte, Schwächung des Föderalismus und Stärkung der Zentralgewalt, weiterer Einflussverlust des Bundestages, Unterwerfung der Abgeordneten unter die Exekutive, Zementierung einer bestimmten Richtung in der Corona-Politik.

Die Versager der zurückliegenden Monate, deren Kennzeichen  das permanente Scheitern und das Missmanagement sind, untergraben durch Korruption und  geschlagen von Hochmut gegenüber anderen Staaten, die uns längst abgehängt haben in der Corona-Politik, wollen einen Zuwachs an Macht in dem Irrglauben, Fehler der letzten Monate ausbügeln zu können. Letztlich ist diese Gesetzesvorlage aber nur ein Dokument des bisherigen Versagens – und der Hybris!

Dieser Regierung und ihrer Corona-Politik kann man doch nicht mehr (ver-)trauen! Selbst Landesfürst Söder tut es doch nicht – und sichert seinem Land (ohne Bundesregierung und Frau von der Leyens Brüsseler Laienspielschar lange zu fragen) russischen Impfstoff!

 

*********dokumentarischer Teil**********

Auszug aus der:

Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzgesetzänderungsgesetz)

Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28a die folgende Angabe eingefügt: „§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung“
  2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

„§ 28b [Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung]

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 13 den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen.

  1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet,

wenn a. an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts zuzüglich einer weiteren Person je Tag und Haushalt teilnehmen

und b. eine Höchstzahl von fünf Personen nicht überschritten wird, es sei denn, die Überschreitung folgt aus der Anwesenheit von zu einem oder beiden der an dem Zusammentreffen beteiligten Haushalte gehörenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;

Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.

  1. Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dieser Aufenthalt ist begründet aufgrund
  2. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  3. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  4. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, d. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Min-derjähriger oder der Begleitung Sterbender,
  5. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  6. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Zu Nummer 2 § 28b Absatz 1 (obligatorische Maßnahmen der Notbremse)

Die Maßnahmen zum Infektionsschutz werden durch Absatz 1 konsequent und solidarisch gestärkt. Auf diese Weise wird die Wahrscheinlichkeit deutlich gesenkt, dass es zu vermehrten Ansteckungen kommt. Die unverzichtbaren persönlichen zum Bestreiten und Gewährleisten des Lebensunterhalts, insbesondere zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen sowie zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten werden weiterhin ermöglicht.

Satz 2 nennt die konkreten Maßnahmen:

  • 28b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Zusammenkünfte) Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird vornehmlich durch die Atemluft übertragen. Stetig wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen erhöhen das Risiko im Hinblick auf Ansteckungen. Deshalb ist eine Begrenzung auf Treffen von einem Haushalt mit höchstens einer weiteren Person je Tag und Haushalt vorgesehen. Die Vorschrift trägt dazu bei, Infektionsketten besonders wirksam zu unterbrechen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei insofern nicht mitgezählt, als Treffen zwischen Erwachsenen auch im Beisein ihrer jeweiligen Kinder möglich bleiben und soziale Kontakte nicht übermäßig eingeschränkt werden sollen. Zugleich ist die isolierte Zusammenkunft von Kindern bis 14 Jahren nur nach den allgemeinen Beschränkungen zulässig. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt. Diese Ausnahme ist nicht auf eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner beschränkt, vielmehr ist das tatsächliche Bestehen einer Lebenspartnerschaft maßgeblich.
  • 28b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Ausgangsbeschränkungen) Eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ist ohne Ausgangsbeschränkung erheblich gefährdet. Sie ist in ihrer Dauer zeitlich begrenzt solange die Voraussetzungen der Notbremse vorliegen. Sie wird nicht präsumtiv angeordnet. Zeitlich beschränkte Ausgangsbeschränkungen sind geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit zu regelmäßigen Ruhens- und Schlafens-zeiten.

Die Ausgangssperre soll der Kontrolle der Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln dienen und daher die Entstehung unzulässiger Kontakte verhindern. Angesichts der Intensität der Maßnahme ist sie tragfähig, weil die Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln gerade zur Abend- und Nachtzeit auf andere Art und Weise – nach einer etwaigen Intensivierung der behördlichen Kontrollbemühungen – nicht sichergestellt werden kann und dies die Effektivität der Kontaktregeln insgesamt in einem für die Zielerreichung relevanten Maß beeinträchtigt. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.

Quelle Dokument: https://www.tichyseinblick.de/wp-content/uploads/2021/04/FILE_969121.pdf; dort das komplette Dokument)

Quelle Zitat Streeck: Prof. Dr. Hendrik Streeck, HOTSPOT. Leben mit dem neuen Coronavirus, München 2021 (3. Auflage 2021, S. 159)

 

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Von Bernd Matzkowski

geb. 1952, lebt in GE, nach seiner Pensionierung weiter in anderen Bereichen als Lehrer aktiv

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Ax.Str.
Heinz Niski

ACHTUNG! OFF TOPIC! Diese „Heute Show“ kommt direkt nach „Ladies Night“ und „Stratmanns“ beim Belästigungsfaktor durch öffentlichrechtliches Komödienstadl. OFF TOPIC Ende.

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So.Jo.Ti.

Im Privaten weiterhin Kinder bis zum Alter von 14 Jahren nicht mitzuzählen, ist so ein Unsinn, der nicht dadurch besser wird, weil es der Bund zulässt.
„Damit setzten die Corona-Maßnahmen an der falschen Stelle an. Stattdessen müsse der Schutz in Innenräumen verstärkt werden.“
https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-forschung-auflagen-101.html

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So.Jo.Ti.

Wolfgang Bosbach sagte gestern im Interview der Entwurf sei noch in der Mache. Die FDP hat mehrere Bedenken angemeldet, und droht mit dem Gang vors BVerfGericht, so der stv. Fraktionsvorsitzende Michael Theurer gestern im gleichen Gespräch auf Phoenix. Also Abwarten und Tee trinken.

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So.Jo.Ti.

warum soll ich mich zu ungelegten Eiern äußern?

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